Die Entscheidung über die sofortige Auszahlung der Leistungen liege im Ermessen des Versicherers, schreibt der SVV in einem Communiqué. Viele Gesellschaften würden angesichts der Umstände auf die Verschollenenerklärungen verzichten und sich mit plausiblen Informationen, wie etwa der Vermisstenliste des EDA, begnügen.
Tot nach zwei Jahren
Es müsse einfach daraus hervorgehen, dass eine versicherte Person mit grösster Wahrscheinlichkeit Opfer des Seebebens geworden sei. Nach dem Zivilgesetzbuch wird eine Person in der Schweiz erst als tot erklärt, nachdem sie zwei Jahre lang als vermisst gilt und sich auch nach Aufrufen durch das Gericht nicht gemeldet hat.
Die dem SVV angeschlossenen Versicherungsgesellschaften werden die eingehenden Schadenmeldungen umgehend und so unbürokratisch wie möglich bearbeiten, wie es weiter heisst. Über die Schadenhöhe könnten zurzeit noch keine Angaben gemacht werden.
Auch Sach- und Vermögensschäden wollen die Gesellschaften sorgfältig prüfen und auf freiwilliger Basis eine Entschädigung erstatten. Auch in diesem Fall muss glaubhaft nachgewiesen werden, dass der Versicherungsnehmer zurzeit des Seebebens im Krisengebiet war.
